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§ 3 Sonderurlaubsgesetz (Sachsen)

Sonderurlaubsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.

(2) Die Anträge sollen der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.