Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 36 Maßgebliche Risikopositionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/36#abs-1 (1) Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne von § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede Risikoposition, die keiner der Forderungsklassen des Artikels 112 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehört und für die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/36#abs-2 (2) Für die Zwecke der in § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgeschriebenen Berechnung
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 gilt eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat ab dem Datum als bekannt gegeben, an dem sie von der zuständigen Behörde in diesem Drittstaat nach den dort geltenden einzelstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/36#abs-3 (3) Die Belegenheit eines wesentlichen Kreditengagements nach § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmt das Institut unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission hierzu auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.
Änderungsverlauf
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4306)
BGBl. 2021 I S. 4306
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