Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 15 Beweislast
Stand: 10.06.2019
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Änderungsverlauf
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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