Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz

SoldGG

§ 15 Beweislast

Stand: 10.06.2019

Bund

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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