# § 3 SolZG — Bemessungsgrundlage

Solidaritätszuschlaggesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,

- 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;

- 2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;

- 3. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;

- 4. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:nach der Lohnsteuer, die

  - a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

  - b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;

- 5. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;

- 6. soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;

- 7. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.

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Zitiervorschlag: § 3 SolZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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