Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2Anlage 9 (zu § 3 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. Juni 2011
Stand: 18.07.2019
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 82 - 86)
§ 1Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
§ 2VerfahrenszweckDas Verfahren dient der Durchführung der tarifvertraglichen Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 26 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in der jeweils gültigen Fassung
und
der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung.
Teil C der Lohnnachweiskarte ist unverzüglich an die Kasse zu senden. Teil B verbleibt zunächst beim Arbeitgeber.
Nach Übertragung des Resturlaubentgeltanspruchs wie unter b) beschrieben, ist Teil B dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Ausgleichsbetrag für die Fälle des § 14 RTV Maler-Lackierer beträgt € 7,67 für jeden Tag.
| – | bis 30. September 2011: | 14,10 v. H., |
| – | ab 1. Oktober 2011: | 14,45 v. H., |
| – | ab 1. Januar 2014: | 14,35 v. H., |
| – | ab 1. Januar 2016: | 14,30 v. H. |
Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10Rückforderung von LeistungenHat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so sind die Urlaubskasse und die Zusatzversorgungskasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen zu fordern.
§ 11VerjährungsfristenStellt sich heraus, dass der Beitragssatz zur Urlaubskasse zu hoch oder zu niedrig ist, um die Deckung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu gewährleisten, so haben die Tarifvertragsparteien den Beitrag neu festzusetzen.
§ 13VerfahrensvereinfachungTechnische Verfahrensvorschriften dieses Vertrages darf die Kasse zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinfachen.
§ 14Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kassen gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
§ 15VertragsdauerDieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.