Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2§ 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BAG, 15.07.2020 – 10 AZR 573/18Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht - BäckerhandwerkZitiert von 6
- BAG, 13.09.2023 – 10 AZR 270/22Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie - tariflicher Geltungsbereich - VertriebsgesellschaftZitiert von 3
- LAG Köln, 01.10.2018 – 5 Sa 54/18Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 28 SokaSiG2 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.