Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 16 Kosten und Gebühren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/16#abs-1 (1) Die von der nach § 1 Absatz 1 beauftragten Bildungseinrichtung oder sonstigen Stelle erhobenen Lehrgangskosten trägt der Lehrgangsteilnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/16#abs-2 (2) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Gebühr in Höhe von 102,25 Euro erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/16#abs-3 (3) Tritt ein Lehrgangsteilnehmer vor Prüfungsbeginn zurück, wird die entrichtete Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/16#abs-4 (4) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsbeginn zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, werden Gebühren nicht zurückerstattet.

§ 15 § 17