Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 17 Akteneinsicht
Stand: 02.08.2026
Der Prüfungsteilnehmer kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen.