# § 16 SoLFischV (Brandenburg) — Kosten und Gebühren

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von der nach § 1 Absatz 1 beauftragten Bildungseinrichtung oder sonstigen Stelle erhobenen Lehrgangskosten trägt der Lehrgangsteilnehmer.

(2) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Gebühr in Höhe von 102,25 Euro erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.

(3) Tritt ein Lehrgangsteilnehmer vor Prüfungsbeginn zurück, wird die entrichtete Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(4) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsbeginn zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, werden Gebühren nicht zurückerstattet.

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Zitiervorschlag: § 16 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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