Gesetze / Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
SoEnergieV§ 14 Realisierungsfristen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/14#abs-1 (1) Antragsberechtigte Bieter müssen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/14#abs-2 (2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 einmalig, wenn
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/14#abs-3 (3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2 verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.
5 Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über die Homepage des BSH unter www.bsh.de.