Gesetze / Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
SoEnergieV§ 8 Anforderungen an Gebote
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/8#abs-1 (1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich bezeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgegeben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/8#abs-2 (2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbeschreibung muss folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen aus den Begriffsbestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/8#abs-3 (3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts- und Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss folgende Angaben enthalten:
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschafts- und Finanzierungsplan zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.