Gesetze / Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
SklHG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 148 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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