Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 19 Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-19#abs-1 (1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-19#abs-2 (2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.