Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 2 § 20 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Art 2 § 19 Art 2 § 21