Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 20 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
Stand: 10.06.2019
Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.