(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.
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(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.