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Art 2 § 19 SkAufG — Übungen in deutschen Hoheitsgewässern

Streitkräfteaufenthaltsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.

(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.