Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufG§ 1
Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.