Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 1

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/1#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/1#abs-2 (2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/1#abs-3 (3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.

Art 2