Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 21 Streitbeilegung
Stand: 10.06.2019
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.