Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sitzungsvergütungsverordnung
SitzVergV -§ 3 Sitzungsvergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/3#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei
bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat
25,56 Euro,
vier oder fünf Sitzungen im Kalendermonat
38,35 Euro,
mehr als fünf Sitzungen im Kalendermonat
51,13 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/3#abs-2 (2) Wird ein Freizeitausgleich gewährt, ist dieser beim Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung (Absatz 1) in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.