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SitzVergV -

§ 3 Sitzungsvergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/3#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei

bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat

25,56 Euro,

vier oder fünf Sitzungen im Kalendermonat

38,35 Euro,

mehr als fünf Sitzungen im Kalendermonat

51,13 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/3#abs-2 (2) Wird ein Freizeitausgleich gewährt, ist dieser beim Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung (Absatz 1) in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.

§ 2 § 4