(1) Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei
bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat
25,56 Euro,
vier oder fünf Sitzungen im Kalendermonat
38,35 Euro,
mehr als fünf Sitzungen im Kalendermonat
51,13 Euro.
(2) Wird ein Freizeitausgleich gewährt, ist dieser beim Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung (Absatz 1) in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.