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# § 3 SitzVergV - (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungsvergütung

Sitzungsvergütungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vergütung beträgt unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 bei

bis zu drei Sitzungen im Kalendermonat

25,56 Euro,

vier oder fünf Sitzungen im Kalendermonat

38,35 Euro,

mehr als fünf Sitzungen im Kalendermonat

51,13 Euro.

(2) Wird ein Freizeitausgleich gewährt, ist dieser beim Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung (Absatz 1) in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 SitzVergV - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/3

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