Gesetze / Landesrecht Bayern / Sing- und Musikschulverordnung
SiMuV§ 7 Untersagung der Bezeichnungsführung
Stand: 25.08.2026
Soweit eine Musikschule oder Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. § 6 bleibt unberührt.