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§ 7 SiMuV (Bayern) — Untersagung der Bezeichnungsführung

Sing- und Musikschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine Musikschule oder Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. § 6 bleibt unberührt.