Gesetze / Landesrecht Bayern / Sing- und Musikschulverordnung

SiMuV

§ 2 Unterrichtsangebot an Musikschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiMuV/2#abs-1 (1) Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:

1. Musikalische Grundfächer:

Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,

2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche

a) Streich- und Zupfinstrumente,

b) Blas- und Schlaginstrumente,

c) Tasteninstrumente,

3. Ensemblefächer.

Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiMuV/2#abs-2 (2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.

§ 1 § 3