Gesetze / Landesrecht Bayern / Sing- und Musikschulverordnung
SiMuV§ 2 Unterrichtsangebot an Musikschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiMuV/2#abs-1 (1) Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
1. Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
a) Streich- und Zupfinstrumente,
b) Blas- und Schlaginstrumente,
c) Tasteninstrumente,
3. Ensemblefächer.
Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiMuV/2#abs-2 (2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.