Gesetze / Landesrecht Bayern / Sing- und Musikschulverordnung
SiMuV§ 1 Bezeichnungsberechtigung
Stand: 25.08.2026
Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden.