(1) Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
1. Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
a) Streich- und Zupfinstrumente,
b) Blas- und Schlaginstrumente,
c) Tasteninstrumente,
3. Ensemblefächer.
Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.