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§ 2 SiMuV (Bayern) — Unterrichtsangebot an Musikschulen

Sing- und Musikschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:

1. Musikalische Grundfächer:

Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,

2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche

a) Streich- und Zupfinstrumente,

b) Blas- und Schlaginstrumente,

c) Tasteninstrumente,

3. Ensemblefächer.

Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.

(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.