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§ 1 SiMuV (Bayern) — Bezeichnungsberechtigung

Sing- und Musikschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden.