Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sicherheitsneugründungsgesetz
SiGrG§ 4 Ersatzvornahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/4#abs-1 (1) Kommt innerhalb einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine übereinstimmende Beschlussfassung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht zu Stande, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des bisherigen Verbandes und seiner Mitglieder die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Sie soll sich dabei, soweit dies mit dem Gesetzesziel vereinbar ist, an der bisherigen Verbandssatzung orientieren und die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen angemessen berücksichtigen. Diese Verfügung tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 2. Sie ist mit der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen; § 13 Abs. 2 und 3 SächsKomZG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/4#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.