Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sicherheitsneugründungsgesetz

SiGrG

§ 5 Pflichten des Zweckverbandes nach Abschluss der Sicherheitsneugründung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der neue Zweckverband ist verpflichtet, unverzüglich seine Organe neu zu bilden und seine Satzungen neu zu erlassen. Soweit Satzungen des neuen Zweckverbandes rückwirkend erlassen werden, steht die Unwirksamkeit der ursprünglichen Verbandsgründung der Rückwirkung nicht entgegen.

§ 4 § 6