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# § 4 SiGrG (Sachsen) — Ersatzvornahme

Sicherheitsneugründungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt innerhalb einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine übereinstimmende Beschlussfassung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht zu Stande, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des bisherigen Verbandes und seiner Mitglieder die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Sie soll sich dabei, soweit dies mit dem Gesetzesziel vereinbar ist, an der bisherigen Verbandssatzung orientieren und die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen angemessen berücksichtigen. Diese Verfügung tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 2. Sie ist mit der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen; § 13 Abs. 2 und 3 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 4 SiGrG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/4

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