Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sicherheitsneugründungsgesetz
SiGrG§ 2 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/2#abs-1 (1) Eine Sicherheitsneugründung wird durchgeführt, indem
die am bisherigen Verband beteiligten Mitglieder erneut eine Verbandssatzung nach Maßgabe des § 48 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vereinbaren,
die Verbandsversammlung des bisherigen Verbandes eine vollständige Neufassung der Verbandssatzung im Wege der Änderung der bisherigen Verbandssatzung im Verfahren nach § 26 Abs. 1 SächsKomZG beschließt, die mit der nach Nummer 1 vereinbarten Fassung gleichlautend ist, und
die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Absatz 4 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/2#abs-2 (2) Mitglied im Sinne des Absatzes 1 ist, wer an der ursprünglichen Verbandsgründung mitgewirkt hat oder als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vertreter des Mitglieds mit Kenntnis und Duldung der Vertretungskörperschaft an Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben, oder die Vertretungskörperschaft des Mitglieds nach den Kommunalwahlen 1999 erneut Vertreter in die Verbandsversammlung berufen hat. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass der ursprüngliche Wille, dem Zweckverband anzugehören, später entfallen ist. Mitglieder, die unter Beachtung der Austrittsvorschriften des § 62 SächsKomZG ausgeschieden oder nicht mehr in der letzten genehmigten und bekannt gemachten Fassung der Verbandssatzung aufgeführt sind, bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/2#abs-3 (3) Ist ein Verbandsmitglied weggefallen, trifft die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sicherheitsneugründung seinen Rechtsnachfolger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/2#abs-4 (4) Die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt eine einheitliche Genehmigung. §§ 12 und 13 SächsKomZG gelten entsprechend. Wurde die Rechtsaufsicht über den bisherigen Zweckverband durch das Staatsministerium des Innern nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG übertragen, gilt die Übertragung auch für den neuen Zweckverband.