Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
ServiceTPrV§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/7?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/7?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/7?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.