Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
ServiceTPrV§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/6#abs-2 (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen.