Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
ServiceTPrV§ 8 Zeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/8#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/8#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/8#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere