§ 8 Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 18.10.2010 – VII-Verg 39/10
- BGH, 07.01.2014 – X ZB 15/13Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines Umbauvorhabens für eine Straßenbahntrasse: Zulassung von Nebenangeboten beim niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium; nachträgliche Verneinung einer Bietereignung durch die Vergabestelle im offenen Verfahren - Stadtbahnprogramm GeraZitiert von 32
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-1 (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausreichende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-2 (2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-3 (3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/8#abs-4 (4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.