§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.04.2014 – 2 VK LSA 25/13
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – 2 VK LSA 04/14
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.05.2011 – VK 10/11
- OLG Düsseldorf, 07.08.2013 – VII-Verg 15/13
- OLG Düsseldorf, 24.11.2011 – VII-Verg 62/11
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VII-Verg 54/11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SektVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-1 (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/7#abs-3 (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.