§ 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels
mit.
Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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