§ 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach dem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern, werden nach dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird das in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltene Muster für Vergabebekanntmachungen nach § 38 verwendet.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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