§ 35 Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.