§ 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-1 (1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-2 (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-3 (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-4 (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-5 (5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/21#abs-6 (6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 SektVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.