§ 20 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/20#abs-1 (1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/20#abs-2 (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/20#abs-3 (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/20#abs-4 (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/20#abs-5 (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.