Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 30 Zuhörende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die in mündlichen Prüfungen Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers können auf Antrag Lehrkräfte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-3 (3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können bei einer mündlichen Prüfung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung, auf Antrag Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuhören. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer mündlichen Prüfung durch die Prüferin oder den Prüfer zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-4 (4) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-5 (5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören. In diesem Falle ist die oder der Prüfungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Prüferin oder der Prüfer informiert die Schülerinnen und Schüler darüber.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30?asof=2026-08-02#abs-6 (6) Behindern Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Prüfung, sind sie von der Prüferin oder dem Prüfer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.