Gesetze / Landesrecht Bayern / Seilbahnverordnung
SeilbV§ 5 Betriebseröffnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/5#abs-1 (1) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 17 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Abnahme nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
b) Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
c) Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
d) Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten, z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr;
e) Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG;
f) die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
g) Nachweise über die Aufbewahrung folgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424:
aa) Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht,
bb) EU-Konformitätserklärungen und
cc) sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
2. Nachweise durch Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung;
3. Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung;
4. die Bestellung und Bestätigung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;
5. die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 21 Abs. 1 BayESG, § 8).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/5#abs-2 (2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sind in einfacher Fertigung vorzulegen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/5#abs-3 (3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage (Art. 17 Abs. 3 BayESG) gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.