Gesetze / Landesrecht Bayern / Seilbahnverordnung

SeilbV

§ 8 Versicherungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/8#abs-1 (1) Die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden des Seilbahnunternehmers gemäß Art. 21 BayESG muss ausreichend sein und bestimmt sich grundsätzlich nach der maximal zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn in einer Fahrtrichtung; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von mindestens 50 000 € die Deckungssumme für Personenschäden je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Diese Deckungssumme muss mindestens 2 000 000 € betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/8#abs-2 (2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils 10 v.H. der im Abs. 1 genannten Summen betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/8#abs-3 (3) Der Nachweis über jeden Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Seilbahnunternehmer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 7 § 9