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# § 5 SeilbV (Bayern) — Betriebseröffnung

Seilbahnverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 17 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Abnahme nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;

b) Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;

c) Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;

d) Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten, z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr;

e) Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG;

f) die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);

g) Nachweise über die Aufbewahrung folgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424:

aa) Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht,

bb) EU-Konformitätserklärungen und

cc) sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;

2. Nachweise durch Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung;

3. Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung;

4. die Bestellung und Bestätigung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;

5. die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 21 Abs. 1 BayESG, § 8).

(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sind in einfacher Fertigung vorzulegen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage (Art. 17 Abs. 3 BayESG) gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 SeilbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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