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BayESG

Art 20 Betriebsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/20#abs-1 (1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat einen Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/20#abs-2 (2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zum Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die technische Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/20#abs-3 (3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer einer Seilbahn nicht von der Verpflichtung nach Art. 19.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/20#abs-4 (4) Für Schlepplifte und für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs kann die technische Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.

Art 19 Art 21