Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

SegelmAusbV

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/8#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Planung und Fertigung
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/8#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 7 § 9