Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
SegelmAusbV§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/7#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/7#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: