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# § 8 SegelmAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I	30 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II	40 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Planung und Fertigung	20 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 8 SegelmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/8

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