Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
SegelmAusbV§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/6#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/6#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SegelmAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben: